Satzung - Leineblick e.V.

Kleingärtnerverein Leineblick e.V.
KGV Leineblick e.V.
Direkt zum Seiteninhalt
SATZUNG des Kleingärtnervereins Leineblick e. V.
1. Name und Sitz
(1)  Der Verein führt den Namen: Kleingärtner-Verein Leineblick e. V. und hat seinen Sitz in Hannover.
(2)  Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V.
(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 3978 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgaben
(1)  Der  Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung des Kleingartenwesens. Er ist weltanschaulich und konfessionell neutral und lehnt jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten verbundene      Tätigkeit ab.
(2)  Der Verein hat die Verleihung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit über den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V. bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu erwirken.
(3)  Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Das Kleingartenwesen in Übereinstimmung mit dem Bezirksverband zu entwickeln,
b) bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestrebungen mitzuwirken,
c) die Kinder- und Jugendpflege innerhalb der Deutschen Schreberjugend zu fördern,
d) den Kleingartenbau zu pflegen und die Mitglieder anzuhalten, den Garten ordnungsgemäß zu bewirtschaften,
e) den Mitgliedern den Beitritt zu der durch den Verband abgeschlossenen Rahmenversicherung gegen Feuer,
          Einbruchdiebstahl, Unfall, Haftpflicht und Unfallselbsthilfe aufzuerlegen.

3. Mitgliedschaftsrechte  und -pflichten
(1)  Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.
(2)  Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben.
(3)  Die Anmeldung der Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
(4) Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag und den Pachtzins für das vom Verein verwaltete Gartengrundstück pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch einen Ersatzmann stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch jeweiligen Versammlungsbeschluß festgelegt.
(6)  Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.
(2)  Der freiwillige Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer viertel-jährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
(3)  Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Auschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.  

(5)  Ausschließungsgründe sind:
a) die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,
b) ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes,
c) die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,
d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit,
e) die vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes,
g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne behördliche und Vorstandsgenehmigung,
h) das Weiterverpachten oder Überlassen des Gartens an einen Dritten ohne Genehmigung des Vorstandes,
i) Verlust der Geschäftsfähigkeit,
j) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Bestrafung mit Zuchthaus während der Mitgliedschaft,
k) mit Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Kündigungsverfahren, das Pachtverhältnis betreffend, nach dem geltenden Kleingartenrecht unverzüglich einzuleiten. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können                     Baulichkeiten, Obstbäume und anderes, die Besitz des Mitgliedes auf dem Garten sind, vom Verein für seine Forderungen im Rahmen des Verpächterpfandrechtes verwertet werden.

5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand
(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a)    4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.
    b)    drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)  Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,
    dem 1. Kassierer und
    dem 1. Schriftführer.

Der 1. Vorsitzende oder der 2.(stellvertredende) Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit dem 1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen.
(3)  Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem 2. Kassierer, dem 2. Schriftführer sowie dem Vereinsfachberater.
Außerdem gelten als Beisitzer zum erweiterten Vorstand die Kolonie- und Wegeobleute, der Jugendleiter und der Vertreter des Vereinsfachberater.
(4)  Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass
   in den ungeraden Jahren:
        der 2. Vorsitzende,
        der 1. Kassierer
        der 2. Schriftführer und
        der Vereinsfachberater

   und in den geraden Jahren:
        der 1. Vorsitzende,
        der 2. Kassierer und
        der 1. Schriftführer

ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(5)  Der Vorstand  führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(6)  Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

7. Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muß schriftlich begründet sein.
(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
(5)  Der Mitgliederversammlung obliegt:
   a)    die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Reviesionsberichte,
   b)    die Entlastung des Vorstandes,
   c)    die Wahlen des Vorstandes und der Revisoren,
   d)    die Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag,
   e)    die Einsetzung von Ausschüssen
   f)     die Änderung der Satzung,
   g)    die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.

8. Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane
(1)  Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich, oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen.
Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen.
(3)  Versammlungsleitung.
Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(4)  Beschlußfassung.
Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Bei der Beschlußfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitlieder auszugehen.
(5) Beschlußfähigkeit.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle für den 2. Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.
(6)  Niederschriften.
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung von dem Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

9. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind im Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. Der Pachtzins ist spätestens bis zum 1. Jan. eines jeden Jahres an den Verein abzuführen.
(2) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.
(3)  Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
(4)  Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.

10.  Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

11.  Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins
Die Änderung des Zweckes des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamm-lung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Ein bei der Auflösung vorhandenes Vermögen darf nur zur gemeinnützigen Förderung des Kleingartenwesens Verwendung finden.

12.  Begriffsbestimmungen
(1)  Unter einfacher Stimmenmehrheit (8.(4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung der 2/3, ¾ und 4/5 Mehrheit gilt 12. (1) sinngemäß.



Zurück zum Seiteninhalt